
Schön, solange er dicht hält. Doch wenn ein Unterputz-Spülkasten ausgetauscht werden muss, sind größere Stemmarbeiten erforderlich. Die Anwälte der "Generali" waren allerdings der Ansicht, dass die Fliesen zum Ausbau des Spülkastens nicht hätten entfernt werden müssen. // Foto: Archiv Ulrich Simons |
06. Juni 2026
David gegen Goliath:
Wenn der Rohrbruch vor Gericht endet
Wenn nach einem Rohrbruch im Bad eine größere „Flickstelle“ im Fliesenspiegel zurückzubleiben droht, muss die Wohngebäudeversicherung unter Umständen neben den reinen Reparaturkosten auch diesen „Schönheitsschaden“ ersetzen und die Kosten für eine Neuverfliesung des Bades übernehmen.
Mit diesem Urteil hat das Amtsgericht Aachen jetzt einem Hauseigentümer Recht gegeben, der gegen seine Gebäudeversicherung geklagt hatte. (AZ.: 105 C 160/25)
Die Generali hatte zwar die Kosten für die Reparatur des unmittelbaren Schadens ersetzt, dann aber die Übernahme der Kosten für 14 Quadratmeter neuer Wandkeramik verweigert. Ein von der Versicherung eingeschalteter „Prüfer“ hatte den Rechnungsbetrag der Fliesenleger-Firma von knapp 2600 auf 398 Euro zusammengestrichen.
"Keine repräsentativen Aufgaben"
Unter anderem hatte der "Prüfer" die Auffassung vertreten, dass die Entfernung von rund drei Quadratmetern Wandfliesen zum Austausch des dahinter installierten Unterputz-Spülkastens nicht erforderlich gewesen sei.
Auch eine Wandabdichtung im Bereich der Dusche hatte er für überflüssig gehalten, obwohl einschlägige DIN-Normen diese vorschreiben.
Zudem hatten die gegnerischen Anwälte behauptet, dass den Besitzern nach erfolgter Reparatur der Anblick eines uneinheitlichen Fliesenspiegels zuzumuten sei, da das Bad „lediglich zeitweise“ aufgesucht werde.
Außerdem erfülle der Raum keine repräsentativen Aufgaben, da man dort in der Regel keine Besucher empfange. Wenn einem das nicht gefalle, könne man ja die Tür zumachen. Die Klage sei daher abzuweisen.
Ein vom Gericht bestellter vereidigter Sachverständiger hatte nach einem Ortstermin jedoch in seinem Gutachten festgestellt, dass eine nur teilweise Neuverfliesung zu einem uneinheitlichen Gesamtbild geführt hätte, da die vorhandenen Fliesen aufgrund ihres Alters nicht mehr im Handel beschaffbar waren.
Die in der Rechnung dargestellten Arbeiten seien daher schadensbedingt erforderlich, angemessen, fachgerecht ausgeführt und ortsüblich gewesen.
"Alles schon einmal gemacht"
Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und verurteilte die Generali zur Zahlung des Gesamtbetrages.
Private Recherchen des Versicherungsnehmers ergaben zudem, dass es sich bei dem von der Generali beauftragten „Rechnungsprüfer“ nicht etwa um einen vereidigten Sachverständigen oder Gutachter, sondern um einen in Dresden ansässigen Handwerker gehandelt hatte, dessen einzige Qualifikation nach eigenen Angaben darin bestand, die in der Rechnung aufgeführten Arbeiten „alle schon einmal gemacht zu haben“.
Die erfolgreiche Vertretung des Klägers vor Gericht hatte die unter anderem auf Versicherungsrecht spezialisierte Aachener Fachanwalts-Kanzlei Delheid-Soiron-Hammer übernommen.
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